Mehr zur Freizügigkeit in der EU
Vielfach wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der EU auch bedeutet, dass Arbeitssuchende aus anderen EU-Ländern im Bedarfsfall auch hiesige Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen können. Dem ist jedoch nicht so.
Es stimmt zwar: Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert jedem Bürger der EU-Mitgliedsstaaten das Recht, sich in jedem EU–Land niederzulassen und dort arbeiten zu dürfen.
Doch Deutschland hat dieses Recht im „Freizügigkeitsgesetz/EU“ (nationales Recht) bereits deutlich eingeschränkt, z.B. durch die grundsätzliche Begrenzung des Aufenthalts zur Arbeitssuche in Deutschland auf 6 Monate.
Und unterhalb dieser Schwelle gibt es eine Reihe weiterer gesetzlichen Regelungen, zum Beispiel im Sozialleistungsrecht, die die Freizügigkeit noch weiter beschneiden. So ist z.B. der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach SGB II (Hartz-IV) während der Zeit der erstmaligen Arbeitssuche komplett ausgeschlossen. Faktisch stehen diese Leistungen nur denjenigen offen, die hier bereits als Arbeitnehmer oder Selbstständige arbeiten (als ergänzende Leistungen) - oder aber früher gearbeitet haben, und nachweislich unverschuldet arbeitslos geworden sind oder noch Kinder in der Schule/Ausbildung haben. Wer da nicht drunter fällt, muss schon mindestens 5 Jahren hier leben, bevor erstmals Ansprüche auf Sozialleistungen geltend gemacht werden können. Beachte: Dies sind die Bedingungen für Bürger aus anderen EU-Ländern. Die Bedingungen für Migranten aus Nicht-EU-Staaten sind noch um ein Vielfaches strenger!
Die rechtliche Ungleichbehandlung ist politisch gewollt und dient der Abschreckung. „Wir sind nicht das Sozialamt für die ganze Welt“, so Innenminister Horst Seehofer beim Aschermittwoch der CSU im Jahr 2015. Der Spruch könnte genauso gut auch auf einem Plakat der AfD prangen, oder einem der NPD.
Link zum Freizügigkeitsgesetz/EU: https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004
Link zu § 7 SGB II „Leistungsberechtigte“: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Link zur Dienstanweisung zu § 7 SGB II: https://www.harald-thome.de/files/pdf/redakteur/BA_FH/FH%207%20-%2002.03.2021.pdf